Vorweg ist zu klären, ob man überhaupt der MWST-Pflicht untersteht. Hier finden Sie mehr Informationen.
Es gibt steuerbefreite (z.B. Leistungserbringung im Ausland) und von der MWST ausgenommene Tätigkeiten (z.B. medizinische oder kulturelle Leistungen). Die MWST-Pflicht gilt zudem erst ab einem in der Schweiz erzielten Umsatz von CHF 100’000 ist eine MWST-Pflicht gegeben, so hat man sich bereits bei der Gründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden und eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen. Es ist jedoch auch eine freiwillige Unterstellung (bei einem Umsatz von unter CHF 100‘000) möglich. Wenn eine bestehende Gesellschaft ihr Geschäft erweitert und darum erwarten muss, den Grenzwerte zu überschreiten, wird sie ebenfalls steuerpflichtig und hat sich bei der ESTV zu melden. Es ist daher nach drei Monaten eine Hochrechnung vorzunehmen. Überschreitet der hochgerechnete Umsatz den Grenzwert von CHF 100‘000 ist die Gesellschaft bei der ESTV anzumelden. Wird der Grenzwert aber erst einige Zeit nach der Firmengründung überschritten, muss sich die Gesellschaft per 1. Januar des Folgejahres, in welchem der Grenzwert überschritten wird, bei der ESTV anmelden.
Hier erfahren Sie ab wann die Mehrwersteuer abgerechnet werden muss.