Nein. Die Staatsangehörigkeit der Firmengründer spielt keine Rolle. Erst bei der Besetzung der Organe der Kapitalgesellschaft gelten Vorschriften:
- AG: Mindestens ein Verwaltungsrat oder ein Direktor mit Einzelzeichnungsrecht muss den ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben (die Nationalität spielt dabei keine Rolle mehr).
- GmbH: Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht muss den Wohnsitz in der Schweiz haben.